Artikel 528 VO (EWG) 93/2454
(1) In Zolllagern des Typs A, C, D und E ist der Lagerhalter die mit der Führung der Bestandsaufzeichnungen beauftragte Person.
(2) In Zolllagern des Typs F führt die betreibende Zollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen zollamtliche Aufzeichnungen.
(3) Für Zolllager des Typs B bewahrt die Überwachungszollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen die Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren auf.
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