Artikel 529 VO (EWG) 93/2454
(1) Aus den Bestandsaufzeichnungen muss der jeweils noch im Zolllagerverfahren befindliche Warenbestand jederzeit ersichtlich sein. Der Lagerhalter legt der Überwachungszollstelle zu den von den Zollbehörden festgesetzten Zeitpunkten ein Verzeichnis des besagten Bestandes vor.
(2) In Fällen nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex ist der Zollwert der Waren vor Durchführung der üblichen Behandlungen in den Bestandsaufzeichnungen anzugeben.
(3) Bei vorübergehendem Entfernen und gemeinsamer Lagerung von Waren gemäß Artikel 534 Absatz 2 sind entsprechende Angaben in den Bestandsaufzeichnungen festzuhalten.
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