Artikel 530 VO (EWG) 93/2454

(1) In das Zolllagerverfahren des Typs E übergeführte Waren müssen zum Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Lagereinrichtung des Inhabers in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben werden.

(2) Dient das Zolllager gleichzeitig als Verwahrungslager, so erfolgt die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen, sobald die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in das Verfahren angenommen wurde.

(3) Die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens hat spätestens zu dem Zeitpunkt stattzufinden, in dem die Waren das Zolllager oder die Lagereinrichtung des Inhabers verlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.