Artikel 536 VO (EWG) 93/2454
In diesem Kapitel gelten als
- a) vorzeitige Ausfuhr:
- die Regelung, nach der die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden können, bevor die Einfuhrwaren in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden;
- b) Lohnveredelung:
- jede nach den Anweisungen und für Rechnung des in einem Drittland ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Einfuhrwaren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.