Artikel 535 VO (EWG) 93/2454
(1) Werden in den Räumlichkeiten eines Zolllagers oder in einer Lagereinrichtung Vorgänge der aktiven Veredelung oder Umwandlungen durchgeführt, so finden die Vorschriften des Artikels 534 auf die in den jeweiligen Verfahren befindlichen Waren entsprechende Anwendung.
Sofern jedoch diese Vorgänge die aktive Veredelung ohne Verwendung von Ersatzwaren oder die Umwandlung betreffen, finden die Vorschriften des Artikels 534 über die gemeinsame Lagerung für Gemeinschaftswaren keine Anwendung.
(2) Die Anschreibungen in den Aufzeichnungen sind dergestalt vorzunehmen, dass die Zollbehörden die genaue Situation aller Waren und Erzeugnisse in jedem der verschiedenen Verfahren jederzeit überwachen können.
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