Artikel 534 VO (EWG) 93/2454

(1) Werden Gemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten eines Zolllagers oder in einer im Zolllagerverfahren verwendeten Lagereinrichtung gelagert, so können besondere Methoden zur Identifizierung dieser Waren festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Unterscheidung von den in das Verfahren übergeführten Waren, die in denselben Räumlichkeiten gelagert werden.

(2) Die Zollbehörden können gemeinsame Lagerung zulassen, sofern es nicht möglich ist, jederzeit den zollrechtlichen Status jeder Warenart festzustellen. Waren mit Vorfinanzierung sind von der Möglichkeit einer solchen Zulassung ausgeschlossen.

Waren in gemeinsamer Lagerung müssen zum selben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale besitzen.

(3) Waren in gemeinsamer Lagerung sowie, unter besonderen Umständen, Waren, die den Voraussetzungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 genügen, auch wenn ihr zollrechtlicher Status feststellbar ist, können im Hinblick auf ihre Zollanmeldung zu einer zollrechtlichen Bestimmung als Gemeinschaftswaren oder als Nichtgemeinschaftswaren betrachtet werden.

Die Anwendung von Unterabsatz 1 darf jedoch nicht dazu führen, dass ein bestimmter zollrechtlicher Status einer Warenmenge zugeschrieben wird, die größer ist als die Menge derjenigen Waren, die diesen Status tatsächlich besitzen und sich in dem Zeitpunkt, in dem die zu einer zollrechtlichen Bestimmung angemeldeten Waren entfernt werden, tatsächlich im Zolllager oder der Lagereinrichtung befinden.

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