Artikel 533 VO (EWG) 93/2454
Anträge auf Zulassung zur Durchführung üblicher Behandlungen oder zum vorübergehenden Entfernen von Waren aus dem Zolllager sind für jeden Fall gesondert bei der Überwachungszollstelle schriftlich zu stellen. Die Anträge müssen alle Angaben enthalten, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.
Derartige Zulassungen können im Rahmen der Bewilligung des Zolllagerverfahrens erteilt werden. In diesem Fall ist die Überwachungszollstelle in der von ihr festgesetzten Form vorab von dieser Behandlung oder dem vorübergehenden Entfernen der Waren zu unterrichten.
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