Artikel 538 VO (EWG) 93/2454

Eine Bewilligung kann auch für Waren, auf die sich Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) vierter Gedankenstrich des Zollkodex bezieht, erteilt werden, mit Ausnahme folgender Waren:

a)
andere Energiequellen als Treibstoffe, die zur Erprobung der Veredelungserzeugnisse oder zur Feststellung von Defekten bei zur Instandsetzung bestimmten Einfuhrwaren benötigt werden;
b)
andere Schmiermittel als solche, die zur Erprobung oder für das Prüfen, Kalibrieren, Regulieren oder Ausformen der Veredelungserzeugnisse benötigt werden;
c)
Werkzeuge.

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