Artikel 539 VO (EWG) 93/2454

(1) Außer bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Arten von Einfuhrwaren gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt.

(2) Jedoch gelten auch bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Warenarten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt, sofern

a)
der Antrag Folgendes betrifft:

i)
Veredelungsvorgänge an Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind,
ii)
eine Lohnveredelung,
iii)
die Veredelung von Erzeugnissen, die aus einer bereits vorher bewilligten Veredelung hervorgegangen sind, für die die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft worden sind,
iv)
übliche Behandlungen im Sinne von Artikel 531,
v)
Ausbesserungen,
vi)
die Verarbeitung von Hartweizen des KN-Codes 10011000 zu Teigwaren der KN-Codes 19021100 und 190219 oder

b)
der Gesamtwert der Einfuhrwaren eines achtstelligen KN-Codes je Antragsteller und Kalenderjahr 150000 EUR nicht übersteigt oder
c)
es sich gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates(1) um in Teil A von Anhang 73 genannte Einfuhrwaren handelt, für die der Antragsteller ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegt, das es erlaubt, diese Waren für die mit Hilfe eines Bedarfsrahmenplans erstellten Mengen in das Verfahren zu überführen

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

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