Artikel 541 VO (EWG) 93/2454

(1) In der Bewilligung ist anzugeben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzwaren im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe e) des Zollkodex, die zu demselben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale wie die Einfuhrwaren besitzen, für die Veredelungsvorgänge verwendet werden dürfen.

(2) Es kann zugelassen werden, dass sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren, sofern — ausgenommen in außergewöhnlichen Fällen — der wesentliche Teil der Veredelung, der die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Inhabers oder in einem anderen Betrieb für Rechnung des Inhabers durchgeführt wird.

(3) Für die Waren des Anhangs 74 gelten die dort aufgeführten besonderen Vorschriften.

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