Artikel 542 VO (EWG) 93/2454

(1) In der Bewilligung ist die Frist für die Beendigung des Verfahrens anzugeben. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Frist verlängert werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist bereits abgelaufen ist.

(2) Läuft die Frist für die Beendigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, so kann die Bewilligung vorsehen, dass die Frist für die Beendigung automatisch für alle zu diesem Zeitpunkt noch im Verfahren befindlichen Waren verlängert wird. Jedoch können die Zollbehörden verlangen, dass diese Waren innerhalb der von ihnen festgesetzten Frist eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.

(3) Unabhängig davon, ob eine Globalisierung oder Absatz 2 angewandt wird, darf bei folgenden Veredelungserzeugnissen oder unveränderten Waren die Frist für die Beendigung des Verfahrens nicht überschreiten:

a)
vier Monate für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 bezeichneten Milch und Milcherzeugnisse;
b)
zwei Monate bei Schlachtung ohne Mast der Tiere des Kapitels 1 der Kombinierten Nomenklatur;
c)
drei Monate bei Mast (gegebenenfalls einschließlich Schlachtung) von Tieren der KN-Codes 0104 und 0105;
d)
sechs Monate bei Mast (gegebenenfalls einschließlich Schlachtung) von anderen Tieren des Kapitels 1 der Kombinierten Nomenklatur;
e)
sechs Monate bei der Veredelung von Fleisch;
f)
sechs Monate bei der Veredelung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse der gleichen Art wie die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 bezeichneten vorfinanzierungsfähigen Erzeugnisse, wenn sie zu Erzeugnissen oder Waren des Artikels 2 Buchstabe b) oder c) der genannten Verordnung veredelt werden.

Werden aufeinander folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt — oder unter außergewöhnlichen Umständen — können die Fristen auf Antrag verlängert werden, wobei die Gesamtfrist zwölf Monate nicht überschreiten darf.

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