Artikel 543 VO (EWG) 93/2454

(1) Im Fall der vorzeitigen Ausfuhr wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in das Verfahren angemeldet werden müssen; dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in die Gemeinschaft notwendige Zeit zu berücksichtigen.

(2) Die Frist nach Absatz 1 darf nicht überschreiten:

a)
drei Monate für Waren, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen;
b)
sechs Monate für alle übrigen Waren.

Die Frist von sechs Monaten kann jedoch auf begründeten Antrag des Inhabers verlängert werden, wobei die Gesamtfrist zwölf Monate nicht überschreiten darf. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Fristverlängerung auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist gewährt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.