Artikel 545 VO (EWG) 93/2454
(1) Der Einsatz von Ersatzwaren bei Veredelungsvorgängen gemäß Artikel 115 des Zollkodex erfordert nicht deren Überführung in das Verfahren.
(2) Die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse werden zu Nichtgemeinschaftswaren und die Einfuhrwaren zu Gemeinschaftswaren, sobald die Annahme der Zollanmeldung zur Beendigung des Verfahrens erfolgt ist.
Gelangen die Einfuhrwaren jedoch vor Beendigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Ist zu erwarten, dass die Ersatzwaren zu diesem Zeitpunkt nicht tatsächlich verfügbar sind, können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers ausnahmsweise zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt und innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.
(3) Im Fall der vorzeitigen Ausfuhr gilt folgende Regelung:
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Veredelungserzeugnisse werden Nichtgemeinschaftswaren mit der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung, sofern die einzuführenden Waren in das Verfahren übergeführt werden;
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Einfuhrwaren werden Gemeinschaftswaren im Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren.
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