Artikel 549 VO (EWG) 93/2454

(1) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die unveränderten Waren zur Beendigung des Verfahrens in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager verbracht oder in eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 übergeführt, so ist auf den für die betreffende zollrechtliche Bestimmung verwendeten Unterlagen oder bei Gebrauch von Aufzeichnungen einer der folgenden Vermerke anzubringen:

AV/S-Waren,

,

,

(2) Unterliegen die in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren besonderen handelspolitischen Maßnahmen, die auch zum Zeitpunkt der Überführung dieser Waren — veredelt oder unverändert — in ein Nichterhebungsverfahren oder zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager oder ihrer Überführung in eine Freizone des Kontroltyps II im Sinne von Artikel 799 noch anwendbar sind, so wird der in Absatz 1 genannte Vermerk durch einen der folgenden Vermerke ergänzt:

Handelspolitik,

,

,

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.