Artikel 550 VO (EWG) 93/2454

Werden im Zollrückvergütungsverfahren befindliche Waren einer in Artikel 549 Absatz 1 vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, sind die dort vorgesehenen Angaben durch folgende zu ersetzen:

AV/R-Waren,

,

,

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