Artikel 551 VO (EWG) 93/2454
(1) Das Umwandlungsverfahren ist für die Waren anwendbar, deren Umwandlung zu Erzeugnissen führt, für die niedrigere Einfuhrabgabenbeträge gelten als für die Einfuhrwaren.
Dieses Verfahren ist auch auf Waren anwendbar, die Be- oder Verarbeitungsvorgängen unterzogen werden, um bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einhaltung der für sie geltenden technischen Vorschriften sicherzustellen.
(2) Artikel 542 Absätze 1 und 2 ist entsprechend anwendbar.
(3) Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwertes der zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Umwandlungserzeugnisse kann der Anmelder jede der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a), b) oder c) des Zollkodex genannten Methoden oder den Zollwert der Einfuhrwaren zuzüglich Umwandlungskosten wählen.Als Umwandlungskosten gelten alle Kosten, die anfallen, um die Umwandlungserzeugnisse herzustellen einschließlich der Gemeinkosten und des Wertes der gegebenenfalls verwendeten Gemeinschaftswaren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.