Artikel 553 VO (EWG) 93/2454

(1) Im Verfahren geborene Tiere werden ihrerseits als Nichtgemeinschaftswaren und als in dieses Verfahren übergeführt angesehen, es sei denn, sie haben einen unbedeutenden Handelswert.

(2) Die Zollbehörden stellen sicher, dass die Frist, während der die Waren mit dem gleichen Verwendungszweck und unter der Verantwortung des gleichen Inhabers insgesamt im Verfahren verbleiben, 24 Monate nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn sie in ein anderes Nichterhebungsverfahren übergeführt und dann erneut zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden.

Sie können die Frist jedoch auf Antrag des Inhabers um die Zeitspanne verlängern, während der die Waren gemäß den von ihnen festgelegten Voraussetzungen nicht verwendet werden.

(3) Für die Zwecke des Artikels 140 Absatz 3 Zollkodex sind außergewöhnliche Umstände alle Ereignisse, aufgrund deren die Waren für einen weiteren Zeitraum im Verfahren bleiben müssen, um den Zweck der betreffenden vorübergehenden Verwendung zu erfüllen.

(4) Im Verfahren befindliche Waren müssen im gleichen Zustand bleiben.

Jedoch sind Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten, sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren und solche, die die Einhaltung der für sie hinsichtlich ihrer Verwendung geltenden technischen Vorschrift sicherstellen, zulässig.

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