Artikel 554 VO (EWG) 93/2454
Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben (nachstehend: vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben) wird nur nach Maßgabe der Artikel 555 bis 578 bewilligt.
Die vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für verzehr- und verbrauchbare Waren bewilligt.
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