Artikel 555 VO (EWG) 93/2454

(1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

a) „gewerbliche Verwendung” :
die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
b) „eigener Gebrauch” :
eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;
c) „Binnenverkehr” :
die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.

(2) Beförderungsmittel schließen die ihnen beigefügten normalen Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen ein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.