Artikel 559 VO (EWG) 93/2454

Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern

a)
Schienenbeförderungsmittel solchen Personen aufgrund eines Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, nach dem jedes Bahnnetz die Fahrzeuge der übrigen Bahnnetze wie die eigenen Fahrzeuge verwenden darf;
b)
sie einen Anhänger betrifft, der mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassenen Straßenbeförderungsmittel verbunden ist;
c)
Beförderungsmittel im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet werden und die Verwendung fünf Tage nicht überschreitet;
d)
Beförderungsmittel durch ein professionelles Vermietungsunternehmen zum Zwecke der Wiederausfuhr innerhalb eines fünf Tage nicht übersteigenden Zeitraums verwendet werden.

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