Artikel 560 VO (EWG) 93/2454

(1) Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt.

Solche Personen können die vollständige Befreiung auch in Anspruch nehmen für Beförderungsmittel zu eigenem Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrages gelegentlich gemietet werden:

a)
um es den betreffenden Personen zu ermöglichen, an ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft zurückzukehren;
b)
zum Zwecke des Verlassens der Gemeinschaft oder
c)
generell, sofern dies durch die betroffenen Zollbehörden zugelassen ist.

(2) Die Beförderungsmittel müssen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages gerechnet binnen folgender Fristen wiederausgeführt oder an das in der Gemeinschaft ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden:

a)
fünf Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführten Fall;
b)
acht Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Fall.

Die Beförderungsmittel müssen in dem in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Fall binnen zwei Tagen, vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags gerechnet, wiederausgeführt werden.

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