Artikel 567 VO (EWG) 93/2454

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Tiere bewilligt, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören.

Sie wird für folgende Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der nach dem geltenden Recht festgelegten Grenzzone bewilligt:

a)
Ausrüstung, die einer in der Grenzzone, welche an die Grenzzone der vorübergehenden Verwendung angrenzt, ansässigen Person gehört und von einer in dieser angrenzenden Zone ansässigen Person verwendet wird;
b)
Waren, die für den Bau, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von Infrastrukturen in einer solchen Grenzzone unter Aufsicht von Behörden verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.