Artikel 568 VO (EWG) 93/2454
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die
- a)
- als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dem Zwecke der Vorführung vor Verkauf oder der kostenlosen Vorführung oder zur Überspielung von Ton, Synchronisation oder Wiedergabe dienen oder
- b)
- ausschließlich zur Werbung verwendet werden.
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