Artikel 568 VO (EWG) 93/2454

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die

a)
als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dem Zwecke der Vorführung vor Verkauf oder der kostenlosen Vorführung oder zur Überspielung von Ton, Synchronisation oder Wiedergabe dienen oder
b)
ausschließlich zur Werbung verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.