Artikel 569 VO (EWG) 93/2454

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Berufsausrüstung bewilligt, die

a)
einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehört,
b)
entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person oder einer in diesem Gebiet ansässigen Person eingeführt wird, die Angestellte des Eigentümers ist, und
c)
vom Einführer oder unter seiner Aufsicht verwendet wird, mit Ausnahme von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen.

(1a) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für tragbare Musikinstrumente bewilligt, die von einem Reisenden im Sinne von Artikel 236 Buchstabe A zur Verwendung als Berufsausrüstung vorübergehend eingeführt werden.

(2) Die vollständige Befreiung wird nicht für Berufsausrüstung bewilligt, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder, soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt, zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.

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