Artikel 571 VO (EWG) 93/2454

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Umschließungen bewilligt, die

a)
sofern gefüllt eingeführt, dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden, oder
b)
sofern leer eingeführt, dazu bestimmt sind, gefüllt ausgeführt zu werden.

Umschließungen dürfen nicht im Binnenverkehr verwendet werden, es sei denn zur Ausfuhr von Waren. Im Fall von gefüllt eingeführten Umschließungen gilt dieses Verbot erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sie geleert worden sind.

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