Artikel 572 VO (EWG) 93/2454
(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände bewilligt, die
- a)
- einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und
- b)
- zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person verwendet werden, wobei mindestens 75 % der aus ihrer Verwendung resultierenden Waren ausgeführt werden.
(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Spezialwerkzeuge und -instrumente bewilligt, die
- a)
- einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und
- b)
- einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unentgeltlich zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt werden, die vollständig auszuführen sind.
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