Artikel 573 VO (EWG) 93/2454

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die

a)
Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind;
b)
im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen werden;
c)
zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden.

Für die unter Buchstabe b) genannten Waren beträgt die Frist zur Beendigung sechs Monate.

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