Artikel 573 VO (EWG) 93/2454
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die
- a)
- Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind;
- b)
- im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen werden;
- c)
- zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden.
Für die unter Buchstabe b) genannten Waren beträgt die Frist zur Beendigung sechs Monate.
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