Artikel 575 VO (EWG) 93/2454
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Austauschproduktionsmittel bewilligt, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.
Die Frist zur Beendigung beträgt sechs Monate.
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