Artikel 576 VO (EWG) 93/2454

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der kommerziellen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet oder aus in das Verfahren übergeführten Waren gewonnen werden.

In Ausnahmefällen können die zuständigen Zollbehörden das Verfahren für andere Veranstaltungen bewilligen.

(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden können und für die von seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger ein mögliche Kaufabsicht nach Ansicht besteht.

Die Frist zur Beendigung beträgt zwei Monate.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt:

a)
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des Anhangs I der Richtlinie 77/388/EWG, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;
b)
für andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden.

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