Artikel 578 VO (EWG) 93/2454
Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben kann für andere als die in Artikel 556 bis 577 aufgezählten Waren oder solche, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, bewilligt werden, sofern ihre Einfuhr
- a)
-
gelegentlich und für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten,
oder
- b)
- in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen erfolgt.
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