Artikel 579 VO (EWG) 93/2454

Werden persönliche Gebrauchsgegenstände, Waren zu Sportzwecken oder Beförderungsmittel mündlich oder durch eine Willensäußerung in anderer Form zur Überführung in das Verfahren angemeldet, so können die Zollbehörden eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, sofern ein hoher Einfuhrabgabenbetrag auf dem Spiel steht oder ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung von Verfahrenspflichten besteht.

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