Artikel 580 VO (EWG) 93/2454

(1) Zur Überführung in das Verfahren vorgelegte ATA-/CPD-Carnets werden angenommen, sofern sie in einem teilnehmenden Land ausgestellt sind und den Sichtvermerk eines Verbandes tragen, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört.

Sofern in bilateralen und multilateralen Vereinbarungen nicht anderweitig festgelegt, bedeutet teilnehmendes Land eine Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul, die die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 25. Juni 1992 über die Annahme von ATA-/CPD-Carnets für die vorübergehende Verwendung angenommen hat.

(2) Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn die ATA-/CPD-Carnets

a)
Waren betreffen, die von diesen Vereinbarungen oder Abkommen erfasst sind,
b)
den Sichtvermerk der Zollbehörden in dem dafür vorbehaltenen Feld auf dem Umschlagblatt des Carnets tragen und
c)
im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft gültig sind.

Das ATA-/CPD-Carnet ist der Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen, es sei denn diese Zollstelle ist nicht in der Lage, die Einhaltung der Bedingungen des Verfahrens zu prüfen.

(3) Die Artikel 457c, 457d und 458 bis 461 finden auf Waren, die mit ATA-Carnets in das Verfahren übergeführt wurden, entsprechende Anwendung.

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