Artikel 582 VO (EWG) 93/2454
(1) Werden gemäß Artikel 576 in das Verfahren übergeführte Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so wird der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten.
Gelangen Waren, die nach Artikel 576 in das Verfahren übergeführt wurden, in den Wirtschaftskreislauf, so gelten sie als gestellt, wenn sie vor Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
(2) Zum Zwecke der Beendigung des Verfahrens für Waren gemäß Artikel 576 Absatz 1 gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Inhabers an der Veranstaltung angemessen ist.
Unterabsatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und Treibstoffe.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.