Artikel 583 VO (EWG) 93/2454
Werden in das Verfahren übergeführte Waren mit dem Ziel, das Verfahren zu beenden, in eines der Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager verbracht oder in eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 übergeführt, so ist in alle Dokumente ausgenommen ATA-/CPD-Carnets, in die Aufzeichnungen für die besagte zollrechtliche Bestimmung oder in jedes diese Unterlagen ersetzende Dokument folgender Vermerk aufzunehmen:
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VV-Waren,
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