Artikel 584 VO (EWG) 93/2454
Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens gemeinsam verwendet werden, ist das Verfahren ebenfalls beendet, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
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