Artikel 585 VO (EWG) 93/2454
(1) Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, gelten die wesentlichen Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft nicht als erheblich beeinträchtigt.
(2) Wird eine Bewilligung von einer Person beantragt, die die Waren der vorübergehenden Ausfuhr ausführt, ohne die Veredelungsvorgänge durchführen zu lassen, führen die Zollbehörden eine vorherige Prüfung der in Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex genannten Voraussetzungen aufgrund von Unterlagen und Belegen durch. Die Artikel 503 und 504 sind entsprechend anwendbar.
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