Artikel 586 VO (EWG) 93/2454

(1) In der Bewilligung sind die Nämlichkeitsmittel und sonstige Maßnahmen zur Feststellung, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden, oder zur Überprüfung, dass die Bedingungen für die Verwendung des Verfahrens des Standardaustauschs eingehalten werden, anzugeben.

Diese Maßnahmen können die Verwendung des in Anhang 104 wiedergegebenen Auskunftsblatts oder die Prüfung der Aufzeichnungen einschließen.

(2) Erlaubt es die Art der Veredelungsvorgänge nicht festzustellen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden, kann in besonders begründeten Fällen die Bewilligung dennoch erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Gewähr bietet, dass die für die Veredelungsvorgänge verwendeten Waren zum selben achtstelligen KN-Code gehören und die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr besitzen. In der Bewilligung sind die Bedingungen für die Verwendung des Verfahrens festzulegen.

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