Artikel 587 VO (EWG) 93/2454

Wird das Verfahren zur Ausbesserung beantragt, so müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Ausbesserung geeignet sein, und das Verfahren darf nicht zum Zwecke der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Waren verwendet werden.

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