Artikel 592a VO (EWG) 93/2454
Die Artikel 592b bis 592f gelten nicht für folgende Waren:
- a)
- elektrische Energie;
- b)
- durch Rohrleitungen verbrachte Waren;
- c)
- Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;
- d)
- nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;
- e)
- Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach Artikel 231, Artikel 232 Absatz 2 und Artikel 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
- f)
- Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
- g)
- Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 229 Absatz 2 zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
- h)
- Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD,
- i)
- Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;
- j)
- Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist; und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfen der Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;
- k)
- Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
- l)
-
die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:
- i)
- Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;
- ii)
- Waren die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;
- iii)
- Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;
- m)
- Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen;
- n)
- Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;
- o)
- Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmitteln und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
- p)
- Waren, die bestimmt sind für Gebiete innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt, und Waren, die aus diesen Gebieten an andere Bestimmungsorte in der Gemeinschaft verbracht werden, sowie Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden.
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