Artikel 592b VO (EWG) 93/2454

(1) Ist für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, eine Zollanmeldung erforderlich, so ist diese Zollanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der zuständigen Zollstelle abzugeben:

a)
im Seeverkehr:

i)
für Containerfracht, außer wenn Ziffer iii oder iv Anwendung findet, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen;
ii)
für Massen- und Stückgut in den Fällen, die nicht unter die Ziffern iii und iv fallen, mindestens vier Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
iii)
für Beförderungen zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln einerseits und Grönland, den Färöern, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island, Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer oder allen Häfen Marokkos andererseits mindestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
iv)
für andere Beförderungen als den von in Ziffer iii genannten zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden mindestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

b)
im Luftverkehr mindestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
c)
im Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr mindestens zwei Stunden vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle;
d)
im Straßenverkehr mindestens eine Stunde vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle;
e)
von Lieferanten von Ersatz- und Reparaturteilen, die zwecks Reparatur und Instandhaltung zum Einbau in Schiffe und Flugzeuge bestimmt sind, von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Gas, die für den Betrieb von Maschinen und Geräten an Bord erforderlich sind, und von Lebensmitteln zum Verbrauch an Bord mindestens 15 Minuten vor dem Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen oder dem Abflug des Flugzeugs vom Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
f)
in Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission Anwendung findet, nach den Vorschriften der genannten Verordnung.

(2) Wird die Zollanmeldung nicht mit Hilfe der EDV abgegeben, so beträgt die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv und Buchstaben b, c und d mindestens vier Stunden.

(3) Funktioniert das EDV-System der Zollbehörden vorübergehend nicht, so gelten die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen.

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