Artikel 592c VO (EWG) 93/2454

(1) Im intermodalen Verkehr, bei dem die Waren für die Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, ist für die Abgabe der Anmeldung die Frist gemäß Artikel 592b maßgebend, die für das Beförderungsmittel gilt, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.

(2) Im kombinierten Verkehr, bei dem das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel befördert, ist für die Abgabe der Anmeldung die Frist gemäß Artikel 592b maßgebend, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel gilt.

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