Artikel 786 VO (EWG) 93/2454

(1) Das Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 des Zollkodex ist anzuwenden, wenn Gemeinschaftswaren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen.

(2) Die in diesem Kapitel festgelegten Förmlichkeiten für die Ausfuhranmeldung sind auch anzuwenden in Fällen, in denen

a)
Gemeinschaftswaren nach Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und aus solchen Gebieten verbracht werden sollen, in denen die Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt;
b)
Gemeinschaftswaren unabhängig vom Bestimmungsort der Schiffe und Luftfahrzeuge steuerfrei zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert werden.

In den Fällen gemäß den Buchstaben a und b muss die Ausfuhranmeldung jedoch nicht die Einzelheiten für eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A enthalten.

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