Artikel 787 VO (EWG) 93/2454

(1) Ausfuhranmeldungen müssen die Struktur einhalten und die Angaben enthalten, die im vorliegenden Kapitel, in den Artikeln 279 bis 289 sowie in den Anhängen 37 und 30A festgelegt sind. Sie sind bei der zuständigen Zollstelle mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben.

(2) Wenn das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung der Person, die die Ausfuhranmeldung abgibt, nicht funktioniert, nehmen die Zollbehörden eine papiergestützte Ausfuhranmeldung entgegen, sofern dabei eine der folgenden Bestimmungen beachtet wurde:

a)
Es wurde ein Vordruck nach dem Muster der Anhänge 31 bis 34 verwendet, der durch ein Sicherheitsdokument nach dem Muster in Anhang 45i und eine Liste der Warenpositionen zu Sicherheitszwecken nach dem Muster in Anhang 45j ergänzt wird;
b)
es wurde ein Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45k und eine Liste der Warenpositionen Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45l verwendet.

Der Vordruck enthält die in den Anhängen 37 und 30A festgelegte Minimalliste von Daten für das betreffende Ausfuhrverfahren.

(3) Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a vorzugehen ist.

(4) Für die Verwendung einer papiergestützten Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Buchstabe b ist die Zustimmung der Zollbehörden erforderlich.

(5) Werden die Waren von Reisenden ausgeführt, die keinen direkten Zugang zum EDV-System des Zolls und damit keine Möglichkeit haben, die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle nach einem EDV-Verfahren abzugeben, so gestatten die Zollbehörden dem Reisenden, eine papiergestützte Ausfuhranmeldung auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen 31 bis 34 mit der in den Anhängen 37 und 30A festgelegten Minimalliste von Daten für das betreffende Ausfuhrverfahren zu verwenden.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 tragen die Zollbehörden dafür Sorge, dass die Anforderungen der Artikel 796a bis 796e erfüllt werden.

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