Artikel 788 VO (EWG) 93/2454
(1) Als Ausführer im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex gilt die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.
(2) Ist der Eigentümer oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrrechtsgeschäftes außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer.
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