Artikel 789 VO (EWG) 93/2454

Erfolgt die Ausfuhrlieferung durch einen Subunternehmer, so kann die Ausfuhranmeldung auch bei der Zollstelle abgegeben werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer seinen Sitz hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.