Artikel 790 VO (EWG) 93/2454
Kann Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex aus verwaltungstechnischen Gründen nicht angewandt werden, so kann die Ausfuhranmeldung bei jeder im betreffenden Mitgliedstaat hierfür zuständigen Zollstelle abgegeben werden.
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