Artikel 791 VO (EWG) 93/2454
(1) Eine Ausfuhranmeldung kann in begründeten Fällen
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von einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex genannten Zollstelle
oder
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von einer anderen als der in Artikel 790 genannten Zollstelle
angenommen werden.
In diesem Fall tragen die Kontrollen bezüglich der Einhaltung bestehender Verbote und Beschränkungen dem Ausnahmecharakter der Situation Rechnung.
(2) Werden in den Fällen des Absatz 1 die Ausfuhrformalitäten nicht in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem der Ausführer ansässig ist, so sendet die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, eine Kopie des Einheitspapiers an die zuständige Behörde im Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig ist.
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