Artikel 792 VO (EWG) 93/2454

(1) Erfolgt die Ausfuhranmeldung auf der Grundlage des Einheitspapiers, so sind unbeschadet des Artikels 207 die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 zu verwenden. Die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, versieht Feld A mit ihrem Stempelabdruck und füllt gegebenenfalls Feld D aus.

Bei der Überlassung der Waren behält diese Zollstelle das Exemplar Nr. 1, sendet das Exemplar Nr. 2 an das statistische Amt des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrzollstelle liegt, und gibt das Exemplar Nr. 3, sofern die Artikel 796a bis 796e keine Anwendung finden, dem Beteiligten zurück.

(2) Wird die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle mit Hilfe eines EDV-Verfahrens bearbeitet, so kann das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers durch ein aus dem Computersystem der Zollbehörde ausgedrucktes Begleitdokument ersetzt werden. Dieses Dokument muss mindestens die nach Artikel 796a für das Ausfuhrbegleitdokument erforderlichen Daten enthalten.

Die Zollbehörden können dem Antragsteller erlauben, das Begleitdokument aus seinem Computersystem auszudrucken.

(3) Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so kann dieser auf die Verwendung des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers oder des Ausfuhrbegleitdokuments verzichten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 182b Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.

(4) Ist im Zollrecht vorgesehen, dass das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers durch ein anderes Dokument ersetzt wird, so gilt das vorliegende Kapitel unbeschadet der Artikel 796a bis 796e sinngemäß für dieses andere Dokument.

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