Artikel 794 VO (EWG) 93/2454

(1) Waren, die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen und deren Wert pro Sendung und Anmelder 3000 ECU nicht überschreitet, können bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese Bestimmung nicht auf Personen angewandt wird, die als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handeln.

(2) Mündliche Ausfuhranmeldungen können nur bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

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