Artikel 793c VO (EWG) 93/2454

(1) Werden Waren im Verfahren der Steueraussetzung mit dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 vorgesehenen begleitenden Verwaltungsdokument aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so versieht die Ausfuhrzollstelle das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk nach Artikel 793a Absatz 2 und gibt es dem Anmelder zurück, nachdem sie auf allen Exemplaren des begleitenden Verwaltungsdokuments den Vermerk „Export” und den Stempelabdruck nach dem genannten Artikel angebracht hat.

Auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung wird auf das begleitende Verwaltungsdokument Bezug genommen und umgekehrt.

(2) Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren und schickt die Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments nach Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates zurück.

In den Fällen des Artikels 793a Absatz 5 bringt die Ausgangszollstelle einen entsprechenden Vermerk auf dem begleitenden Verwaltungsdokument an.

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